DSL-Werbung
Irreführende Werbung für DSL
Ein Anbieter von Telekommunikationseinrichtungen warb in Zeitungsanzeigen für sein DSL-Angebot. Dabei erfolgte der folgende Hinweis: „DSL-Jetzt auch bei uns“. Hiergegen wendete sich ein Wettbewerbsverein mit der Begründung, dass die Werbung irreführend sei. Dies ergebe sich daraus, dass lediglich im Internetangebot darauf aufmerksam gemacht werde, dass die beworbenen DSL-Anschlüsse nicht bundesweit verfügbar seien. Das Landgericht Hamburg entschied, dass der Anbieter solche Werbung zu unterlassen habe, weil sie irreführend sei. Hiergegen legte die betroffene Firma Berufung ein.
Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung des Anbieters zurück. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Werbeanzeige aufgrund ihres Wortlautes bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Fehlvorstellung erwecke, dass DSL im gesamten Bundesgebiet verfügbar sei. Hierin liege eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG. Der Hinweis auf der Internetseite reiche nicht aus, weil die Irreführung aufgrund der Angaben in der Anzeige bereits eingetreten sei. Maßstab sei hierbei der durchschnittliche Verbraucher, der sich für DSL interessiere.
OLG Hamburg vom 09.02.2007, Az. 3 U 284/06Stand: 25.01.2008
