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Gesellschaftsrecht - Arzneimittelwerbung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 10.12.2007


Arzneimittelwerbung

Arzneimittelwerbung für Medikament zur Behandlung von Inkontinenz

Ein Pharmaunternehmen warb auf einem Werbeblatt für das Arzneimittel S. zur Behandlung von Inkontinenz (OAB) und verschickte dieses an Ärzte. Auf dem Werbeblatt stand der folgende Text: „Probeflug mit S. – Wie zufrieden sind Ihre OAB-Patienten? Stellen Sie einen unzufriedenen Patienten auf S. um. Fragen Sie zum Umstellungszeitpunkt und 4 Wochen später nach der Therapiezufriedenheit“. Für das Ausfüllen des Fragebogens sollte der Arzt ein Werbemuster in Form eines Koffergurtes/Kofferanhängers erhalten, was dann jeweils mit S. beschriftet war. Das Landgericht Hamburg wies die Klage eines Konkurrenzunternehmens zurück. Hiergegen legte dieser Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass es die Berufung als unbegründet zurückweisen werde. Die Werbung sei nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Sie stelle insbesondere keine vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG dar, weil sie kein Konkurrenzangebot erkennbar mache. Es werde offen gelassen, weshalb der Patient bisher unzufrieden sei. Darüber hinaus werde auch niemand im Sinne der §§ 3, 5 UWG irregeführt. Es werde nämlich weder eine höhere Wirksamkeit, noch eine besser Verträglichkeit behauptet oder suggeriert.

OLG Hamburg vom 19.07.2007, Az. 3 U 53/07

Stand: 10.12.2007