Abwerben
Abwerben am Arbeitsplatz
Ein selbstständiger Unternehmer war im Bereich der Suche und Vermittlung von Führungskräften tätig. Im Rahmen eines Personalsuchauftrages nahm er telefonisch Kontakt mit einer Projektleiterin auf. Diese war in einer Firma tätig, die Computersoftware vertrieb. Er rief diese an ihrem Arbeitsplatz an und führte mit ihr ein längeres Telefonat. In diesem Gespräch bot er ihr eine Stelle als Projektleiterin in einem ausländischen Softwareunternehmen an. Dabei hielt er ihr Daten zu ihrem Lebenslauf und weitere bereits gemachte Angaben vor. Im Folgenden nahm die betroffene Firma den Unternehmer wegen des Abwerbens unter anderem auf Unterlassung sowie Schadensersatz in Anspruch. Sowohl das Landgericht Mannheim, als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe als Berufungsinstanz wiesen die Klage ab. Dies geschah unter anderem mit der Begründung, dass vorliegend nicht das zur ersten Kontaktaufnahme Notwendige überschritten worden sei.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf. Die Begründung der Vorinstanz sei nicht tragbar. Sofern nämlich ein Personalberater einen Mitarbeiter in dessen Firma anrufe, dürfe er im Rahmen dieses Ersttelefonates am Arbeitsplatz nicht zu weit gehen. Ansonsten handele er wettbewerbswidrig im Sinne des § 3 UWG. Hiervon sei auszugehen, wenn er dem Arbeitnehmer dabei Daten zu dessen Lebenslauf und bisherigen Telefonaten vorhalte. Im Rahmen einer solchen Kontaktaufnahme dürfe sich das Personalunternehmen erst einmal nur danach erkundigen, ob der angesprochene Mitarbeiter überhaupt Interesse habe. Wenn das der Fall sei, dürfe er nur die Stelle knapp umschreiben und sich mit dem Betroffenen zu einem Gespräch außerhalb der Firma verabreden.
BGH vom 22.11.2007, Az. I ZR 183/04Stand: 19.05.2008
