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Gesellschaftsrecht - Zielgruppe

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.12.2006


Zielgruppe

Wettbewerbsverstoß durch Verstoß gegen Bestimmungen des Jugendschutzes

Ein Unternehmen produzierte und vertrieb ein Alcopops Getränk in Pulverform. Auf den Plastiktüten mit dem Getränkepulver fand sich neben den Angaben zu den Geschmacksrichtungen wie z.B. “Blutorange Wodka” der Hinweis auf den Alkoholgehalt von etwa 4,8%. Die Firma warb im Internet unter ihrer Domain. Dort wurde am oberen rechten Rand darauf hingewiesen, dass das Angebot nur für Erwachsene gedacht sei. Ansonsten enthielt die Seite Sprüche, die unter Jugendlichen üblich sind und Worte wie “Party” und “Diskothek”. Die Ansprache erfolgte in der Form des “Du”. Der Dachverband der Verbraucherzentralen verlangte die Untersagung dieser Werbung und wollte dies auch im Weg einer Klage durchsetzen. In erster Instanz wurde seine Klage vom Landgericht Siegen abgewiesen. Hiergegen legte der Verband Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Hamm hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und untersagte die Alcopops - Werbung. Die Werbung sei als unlauter Wettbewerb im Sinne des § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG anzusehen, weil sie gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 JMStV verstoße. Hierbei handele es sich um eine gesetzliche Bestimmung zum Schutze der Jugend, die auch im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln solle. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 JMStV lägen vor, weil die Werbung sich aufgrund ihrer Aufmachung direkt an Jugendliche als Zielgruppe wende und es sich um Werbung für alkoholische Getränke handele. Jugendliche dürften nicht gezielt zum Konsum von Alkohol angehalten werden.

OLG Hamm vom 19.10.2006, Az. 4 U 83/06

Stand: 12.12.2006