Werbung für Blutdruckmessungen in einer Apotheke durch Krankenkasse.
Eine Betriebskrankenkasse druckte in ihrer Mitgliederzeitung den Gutschein für eine kostenlose Blutdruck- und Blutzuckermessung ab, der bei einer bestimmten Apotheke einzulösen sei. Der Apotheker erhielt hierfür aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihm und dieser Betriebskrankenkasse eine Vergütung gezahlt. Hiergegen wendete sich die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Sie mahnte die Krankenkasse wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens ab und beantragte den Erlass einer Untersagungsverfügung. Dabei berief sie sich auf einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Berufungsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Hiergegen legte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Revision ein.
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass die Klage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zulässig sei. Diese Institution sei allein deshalb klagebefugt, weil sie das Bestehen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruches behaupte. Dies sei als ausreichend anzusehen. Gleichwohl wies dieses Gericht die Revision zurück, weil der Zentrale zur Bekämpfung des unerlaubten Wettbewerbs kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung zustehe. Aufgrund der Regelung des § 69 SGB-V sei die Geltendmachung eines solchen Anspruches nämlich ausgeschlossen. Diese Vorschrift gelte nicht nur für die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern, sondern auch gegenüber Dritten. Dies ergebe sich u.a. aus der Gesetzesbegründung und aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Darüber hinaus könne sich diese Institution nicht auf Abwehransprüche aus Art. 12 GG oder Art. 3 GG berufen.
BGH vom 23.02.2006, Az. I ZR 164/03
Stand: 16.05.2006
