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Gesellschaftsrecht - Warenverfügbarkeit

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.04.2007


Warenverfügbarkeit

Irreführendes Lockangebot

Ein Inhaber von Drogeriemärkten warb bundesweit in seinem Internetauftritt damit, dass man eine bestimmte Doppel - CD vom 12.12. bis 17.12.2005 in seinen Filialen erwerben könne. Die Werbung war mit der folgenden Fußnote versehen: “Keine Mitnahmegarantie. Aus vertriebstechnischen Gründen ist nicht jeder im Prospekt beworbene Artikel in jeder Filiale erhältlich.” Weil der Tonträger wegen der Verschiebung des Veröffentlichungsdatums nicht erhältlich war, ging hiergegen ein Konkurrent im Wege der Unterlassungsklage vor. Dieses Verhalten sei unlauter Wettbewerb, zumal die Verschiebung bereits seit etwa einem Monat vorher bekannt gewesen sei.

Das Oberlandesgericht Hamburg als Berufungsinstanz gab der Klage im Übereinstimmung mit der Vorinstanz statt. Es handele sich um irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 5 UWG, weil der Inhaber der Drogeriemärkte die Werbung geschaltet hatte, obwohl die Artikel nicht vorrätig gewesen seien. Der Kunde erwarte normalerweise, dass der Tonträger auch greifbar sei. Ansonsten müsse ein klarer Hinweis erfolgen. Dies sei nicht geschehen. Von einer generell fehlenden Verfügbarkeit sei nämlich keine Rede gewesen.

OLG Hamburg vom 30.11.2006, Az. 3 U 92/06

Stand: 17.04.2007