AdvoGarant

Gesellschaftsrecht - Transparenz

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 09.02.2007


Transparenz

Wettbewerbswidrigkeit bei Werbung für Regenwaldprojekt durch Brauerei

Die Betreiberin einer Brauerei warb für das von ihr hergestellte und im gesamten Bundesgebiet vertriebene Bier, mit einer von ihr als “Krombacher Regenwaldprojekt” bezeichneten Aktion. Dazu legte sie in den Verkaufsstellen den Bierkästen das nachfolgend schwarz-weiß wiedergegebene Einlegeblatt bei, in dem es unter anderem heißt: “Schützen Sie 1 m² Regenwald. Die Krombacher Regenwald-Aktion läuft vom 01.05. bis 31.07.2002. In diesem Zeitraum wird mit jedem gekauften Kasten Krombacher 1m² Regenwald in Dzanga Sangha nachhaltig geschützt. Dies stellt der WWF Deutschland sicher.”

Ein Wettbewerbsverband beanstandete diese Werbung wegen irreführender Angaben als wettbewerbswidrig. Es werde unter anderem der Anschein erweckt, dass mit dem Kauf jeden Kasten Krombacher Bieres, ein Quadratmeter Regenwald in einer Art dinglich gesicherter Patenschaft geschützt werde, während tatsächlich nur eine allgemeine, finanzielle Unterstützung erfolge. Darüber hinaus verschleiere die Beklagte, dass sie pro Kasten Bier - entgegen der erweckten Verbrauchererwartung - nur einen geringen Betrag von wenigen Cent an den World Wide Fund for Nature (WWF) abführe, mit dem ein nachhaltiger Schutz kaum gewährleistet werden könne. Außerdem sei die Werbung intransparent. Es erfolge keine Aufklärung darüber, wie der Schutz aussehe, wie er gewährleistet werde und für welche Dauer er geschaffen werden solle. Das Landgericht Siegen wies die Klage ab, während das Oberlandesgericht Hamm als Berufungsinstanz ihr weitgehend stattgab. Hiergegen legte die Brauerei Revision ein.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Ein Wettbewerbsverstoß liege nicht bereits vor, wenn durch Werbung für irgendein Produkt an das Umweltbewusstsein der Verbraucher appelliert werde. Hierin liege generell keine unsachliche Beeinflussung im Sinne von § 4 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Schließlich dürfe ein Unternehmer bei dem Erwerb eines neuen Produktes auch ein Weiteres kostenlos abgeben. Dann dürfe er den Produktabsatz auch dadurch fördern wollen, dass er statt einer zusätzlichen Ware das Ganze mit Förderung sozialer, sportlicher, kultureller oder ökologischer Belange, in Form des Sponsoring koppele. Der Unternehmer müsse nicht detailliert darüber aufklären, in welcher Form das Sponsoring erfolge. Von daher werde nicht gegen das Transparenzgebot verstoßen.

BGH vom 26.10.2006, Az. I ZR 33/04

Stand: 09.02.2007