Tiefstpreis-Garantie
Unlautere Preisunterbietung
Ein Betreiber von Einrichtungshäusern setzte folgende Anzeige auf: “M.M. – Küchen-Tiefstpreis-Garantie. Egal, wer beim Küchenkauf anbietet- wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13% unter jedem Mitbewerberangebot liegt.” Zudem machte er die folgende Werbung im Rundfunk: “Den günstigsten Preis macht M.M., garantiert unter jedem Wettbewerbspreis” und “Bei M.M. Küchen Tiefstpreisgarantie. Wir liefern garantiert unter jedem Wettbewerbspreis.”
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied, dass diese Werbung wettbewerbswidrig ist. Sie verstoße gegen § 3 UWG. Zwar sei eine Preisunterbietung generell zulässig. Der Kunde dürfe jedoch nicht quasi dazu aufgefordert werden, sich von einem Konkurrentin die Küchenplanung erstellen zu lassen und sich dann erst an das Einrichtungshaus zu wenden. Eine detaillierte Planung sei arbeitsaufwändig und dürfe daher nicht auf die Konkurrenz abgeschoben werden.
OLG Saarbrücken vom 08.03.2006, Az. 1 U 123/05-44
Stand: 10.07.2006
