Telefaxwerbung
Unaufgeforderte Faxwerbung ist wettbewerbswidrig
Ein Vertriebsförderungsunternehmen sandte dem Unternehmer eines Wäschehauses unaufgefordert ein Telefaxschreiben zu, obwohl keine Geschäftsbeziehung bestand. In diesem Schreiben warb es für eine nebenberufliche Tätigkeit in ihrem Unternehmen. Als ein örtlicher Wettbewerbsverein davon erfuhr, mahnte er den Inhaber des Vertriebsförderungsunternehmens ab und forderte es zu der Abgabe einer cauf. Dieser weigerte sich, die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Er berief sich u.a. darauf, dass der Adressat ihres Werbeschreibens selbst durch Zeitungsanzeigen an die Öffentlichkeit getreten und Interesse an ähnlichen Angeboten bekundet habe. Wenn der Inhaber eines Telefaxanschlusses nicht auf der Robinson Liste stehe, sei er mit der unaufgeforderten Zusendung von Werbung einverstanden. Zu berücksichtigen sei schließlich, daß Telefaxsendungen immer häufiger auf den PC geleitet würden und somit kein Ausdruck über ein herkömmliches Faxgerät erfolge.
Der Bundesgerichtshof schloss sich der Ansicht der Vorinstanzen an und verurteilte den Absender des Faxes zur Untersagung und zur Erstattung der Mahnkosten. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich daraus, dass der Absender durch die unaufgeforderte Zusendung eines Werbefaxes nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig gehandelt habe. Der Adressat sei mit der Zuwendung weder ausdrücklich, noch konkludent einverstanden gewesen. Der Absender durfte nicht aufgrund der geschilderten Umstände von einem Einverständnis ausgehen. Auch wenn Faxe immer häufiger auf einen PC geleitet würden, so sei von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen. Abzustellen sei nicht auf das einzelne Schriftstück, sondern dass es sich bei der unaufgeforderten Zusendung von solchen Sendungen mittlerweile um ein Massenphänomen handele.
BGH vom 01.06.2006, Az. I ZR 167/03
Stand: 12.12.2006
