Taxiruf
Verpflichtung einer Taxizentrale zur Annahme von Aufträgen für Nichtmitglieder
Ein kleineres Taxiunternehmen mit vier Taxis begehrte die Inanspruchnahme der örtlichen Taxizentrale. Die überwiegende Anzahl der örtlichen Taxis (etwa 200 Stück) war dieser Zentrale angeschlossen und erhielt auf diese Weise Kundenaufträge vermittelt. Neben diesem Unternehmen, welches Funkaufträge vermittelt, existierte in der betreffenden Stadt nur eine Firma, der sechszehn Taxis angeschlossen waren. Gleichwohl wollte die Betreiberin der Taxizentrale das Taxiunternehmen nicht aufnehmen, obwohl dieses über eine örtliche Zulassung verfügte, die Nutzungsbedingungen anerkannte und zur Zahlung der vorgesehenen Nutzungsentgelte / Provisionen bereit war. Im Folgenden beantragte das Taxiunternehmen den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Magdeburg lehnte den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ab. Hiergegen legte das Taxiunternehmen Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Naumburg hob die Entscheidung auf und gab der Klage des Taxiunternehmers statt. Es verpflichtete die Taxigenossenschaft im Wege der einstweiligen Anordnung zur Einbeziehung und Vermittlung von Aufträgen. Der Anspruch ergebe sich aus § 33 Absatz 1 Satz 1 und § 20 Absatz 1 und 2 GWB. Bei der Betreiberin der großen Taxizentrale handele es sich aufgrund der dargelegten Umstände um ein marktbeherrschendes Unternehmen. Die Verweigerung der Inanspruchnahme ihrer Taxizentrale sei als eine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 Absatz 1 und 2 GWB anzusehen, weil hierdurch das Taxiunternehmen erheblich beeinträchtigt werde und keine sachlichen Gründe gegen eine Vermittlung sprächen.
OLG Naumburg vom 11.07.2006, Az. 1 U 24/06
Stand: 13.11.2006
