Sternchen
Irreführung des Verbrauchers bei Werbung für eine Flatrate.
Ein Internetprovider warb für sein “Sparpaket … Surf+Phone” im Internet und in einem Werbeprospekt. Im Blickfang der beanstandeten Werbung wird der Preis von 9,90 Euro monatlich für eine DSL-Flatrate herausgestellt. Ein Sternchenhinweis führt zu einem klein geschriebenen Auflösungstext, aus dem der Leser entnehmen kann, dass das Angebot der DSL-Flatrate nur gekoppelt mit einem DSL-Anschluss und dem Telefontarif “… DSL Phone 100” mit der Preisangabe “für 19,90 Euro / Monat (100 Std./Monat ins deutsche Festnetz telefonieren, danach 1 ct./Min.)” wahrgenommen werden kann. Ein Wettbewerbsverein beanstandete im Folgenden, dass der Provider den Eindruck erwecke, er biete einen Internet-Zugangsvertrag mit einem Flatrate-Preis von 9,90 Euro monatlich an, während der Kunde in Wahrheit nur die Möglichkeit habe, einen Flatrate- und DSL-Phone-Kombinationsvertrag mit einer monatlichen Grundbelastung von zusammen 29,80 Euro abzuschließen. Er verlangte daher, dass eine solche Werbung untersagt werde. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Hiergegen legte der Provider Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Berufung zurück. Der Provider habe wettbewerbswidrig gehandelt. Durch seine Werbeanzeigen würden die Kunden in die Irre geführt. Es werde nämlich durch die Aufmachung der Eindruck erweckt, dass der Kunde eine besonders günstige Flatrate erwerben könne. In Wirklichkeit müsse er jedoch bei Abschluss des Angebotes hohe Zusatzkosten gerade auch für den DSL-Anschluss übernehmen. Im Falle eines derartigen Kombinationsangebotes einer deutlich sichtbaren Internetflatrate mit einem Angebot zum DSL-Telefonieren müsse der Kunde auf gut erkennbare Weise darauf hingewiesen werden, dass eine Vertragskoppelung bestehe. Dies erfolge vorliegend nicht.
OLG Frankfurt vom 30.11.2006, Az. 6 U 24/06
Stand: 09.02.2007
