Spamming
Belästigung von Anwaltskanzlei durch Werbe-Mails
Eine Rechtsanwaltskanzlei erhielt von einer Firma innerhalb von drei Tagen 2000 Werbe-E-Mails, die sich in Form eines Newsletters an eine Vielzahl von Adressaten richteten. In diesen wurde auf die Möglichkeit des digitalen Diktierens aufmerksam gemacht, wobei auf die Homepage der Firma verwiesen wurde. Unmittelbar nach dem Eingang der ersten Mail versuchten die Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei die weitere Zusendung des Newsletters zu unterbinden. Dies war jedoch vergeblich.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Antrag der Rechtsanwaltskanzlei auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt. Der Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei werde durch das Zusenden dieser Mails mit werbendem Inhalt, in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als einem sonstigen Recht im Sinne des § 823 BGB verletzt. Es handele sich um einen unmittelbaren zielgerichteten Eingriff. Die Betriebsbezogenheit ergebe sich unter Heranziehung der Kriterien des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. In der Versendung von derart vielen E-Mails mit werbendem Inhalt liege eine massive Beeinträchtigung, die über das Maß einer sozialadäquaten Belästigung hinaus gehe. In einer Kanzlei müssten die Mails besonders sorgfältig auf ihre Relevanz überprüft werden.
OLG Düsseldorf vom 24.05.2006, Az. I-15 U 45/06
Stand: 10.07.2006
