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Gesellschaftsrecht - Schufa-Meldung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 27.03.2007


Schufa-Meldung

Widerruf und Schadenersatz von unberechtigter Schufa-Meldung

Ein Leasinggeber forderte vom Leasingnehmer nach der Kündigung des Leasingvertrages die Bezahlung einer offenen Restforderung in Höhe von 697 Euro. Als der Leasingnehmer dem nicht nachkam, gab er seine Daten einfach an die Schufa weiter. Der Leasingnehmer behauptete nunmehr, dass der Leasinggeber keinen Anspruch auf die restliche Forderung habe. Er forderte, dass der Leasinggeber bei der Schufa die übermittelten Daten widerrufe und Schadenersatz wegen entstandener Rechtsanwaltskosten leiste. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Hiergegen legte der Leasingnehmer Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Berufung statt und verurteilte den Leasinggeber zum Widerruf und Schadenersatz. Ein solches Verhalten wäre lediglich dann zulässig, wenn eine Übermittlung nach Abwägung aller Interessen der Beteiligten zulässig sei. Dies ergebe sich aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen beziehungsweise aus einer Auslegung der Einwilligungserklärung. Eine solche sei jedoch nicht vorgenommen worden. Überdies müsse die Einwilligungserklärung eine solche Abwägung vorsehen. Sonst sei sie nach § 307 BGB nichtig. Im vorliegenden Fall sprächen die Umstände nicht für eine generelle Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Schuldners. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass der Leasinggeber um eine Erläuterung bezüglich der Restforderung gebeten worden sei. Dem sei er jedoch nicht nachgekommen, obwohl dies ohne weiteres für ihn möglich gewesen wäre. Der Leasinggeber habe stattdessen unmittelbar ein Inkassounternehmen mit dem Eintreiben der Forderung beauftragt.

OLG Düsseldorf vom 14.12.2006, Az. I-10 U 69/06

Stand: 27.03.2007