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Gesellschaftsrecht - Rückgaberecht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 10.10.2007


Rückgaberecht

Beschränkung des Widerrufs-/Rückgaberechtes bei Kontaktlinsen und Pflegemitteln

Eine Firma vertrieb im Wege des Fernabsatzes Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel. Sie verwendete dabei allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die folgende Klausel enthielten: “Es gilt das gesetzliche Rückgaberecht und Umtauschrecht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware (laut Poststempel). Dieses gilt für Rücksendungen in ungeöffneten Originalverpackungen...”. Ein Wettbewerber erwirkte gegen diese Bestimmung beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, wonach sie wettbewerbswidrig sei. Nachdem der Widerspruch der Firma gegen diese Entscheidung erfolglos war, legte sie hiergegen Berufung ein. Sie berief sich darauf, dass sie die verkauften Mittel nach Öffnen der Verpackung nicht mehr nach § 4 MPG in den Handel bringen dürfe. In diesem Fall sei das Widerrufs-Rückgaberecht des Kunden nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung der Firma zurück, weil sie unbegründet sei. Durch die gerügte Klausel werde das im Fernabsatzbereich bestehende Widerrufs-/Rückgaberecht auf unzulässige Weise eingeschränkt. Dieses dürfe nämlich nach § 312d BGB nicht auf Waren in ungeöffneten Packungen beschränkt werden. Die Berufung auf die Vorschrift des § 4 MPG sei nicht tragbar. Das ergebe sich daraus, dass Kontaktlinsen und Pflegemittel weder verderblich seien, noch durch eine Neuverpackung und Zusendung an einen anderen Kunden das Verfallsdatum überschritten werde. Dieser Verstoß gegen eine wettbewerbsrechtliche Norm in Verbindung mit den Informationspflichten nach § 312c BGB sei geeignet, den Wettbewerb der Verbraucher und der anderen Wettbewerber zu beeinträchtigen, was nicht nach § 3 UWG hinzunehmen sei.

OLG Hamburg vom 13.12.2006, Az. 5 U 105/06

Stand: 10.10.2007