Gesellschaftsrecht - Rentenpflicht
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Friedrich Kötter-Boisserèe
am 25.03.2006
Josephinenstrasse 11-13
40212 Düsseldorf
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Rentenpflicht
Neue Rentenversicherungspflicht selbständiger GmbH-Geschäftsführer.
Auch selbständige GmbH-Geschäftsführer, insbesondere geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, werden nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichtes als rentenversicherungspflichtig angesehen. Ob der Rentenversicherungsträger von seiner Möglichkeit Gebrauch machen wird, Rentenversicherungsbeiträge rückwirkend für vier Jahre und nicht nur für die Zukunft zu verlangen, ist derzeit noch nicht abzusehen. Jedenfalls wird dies existenzbedrohend sein.
Bislang wurden Gesellschafter-Geschäftsführer, so sie in der Gesellschaft eine beherrschende Stellung hatten, als nicht abhängig beschäftigt und damit als sozialversicherungsfrei behandelt.
Diese ständige Praxis wurde durch ein Schreiben der Sozialversicherungsträger vom 5. Juli 2005 ausdrücklich bestätigt. Mit dem 1. Januar 1999 wurden jedoch so genannte arbeitnehmerähnliche Selbständige versicherungspflichtig, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, Paragraf 2 Satz 1 Nummer 9 SGB (Sozialgesetzbuch) VI. Die Praxis der Rentenversicherungsträger stellte darauf ab, ob diese Kriterien auf die Gesellschaft zutrafen.
Hatte die GmbH mehrere Kunden (Auftraggeber) oder beschäftigte sie zumindest einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit einem über 400,00 Euro liegenden Monatseinkommen, dann wurde der Geschäftsführer nicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger behandelt. Dieser Praxis ist das Bundessozialgericht mit Urteil vom 24. November 2005 entgegen getreten.
Danach ist für die Selbständigkeit des GmbH-Geschäftsführers nicht auf die GmbH abzustellen, sondern darauf, ob der Geschäftsführer persönlich die genannten Voraussetzungen erfüllt.
Einer Versicherungspflicht kann der GmbH-Geschäftsführer entgegen wirken, sofern kein Umgehungstatbestand vorliegt. Dazu muss er selbst, also nicht die GmbH, im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die Gesellschaft, regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (zum Beispiel eine Bürokraft) beschäftigen. Deren Gehalt darf für diese Tätigkeit nicht unter 400,01 Euro pro Monat liegen. Oder er wird für weitere Auftraggeber (Gesellschaften) tätig, beziehungsweise kombiniert die beiden genannten Möglichkeiten.
Sofern ein Statusfeststellungsverfahren in der Vergangenheit durchgeführt wurde, mag einer rückwirkenden Beitragspflicht entgegen getreten werden.
Stand: 25.03.2006
