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Gesellschaftsrecht - Informationspflicht

Publiziert von:
Rüdiger Schling
am 21.09.2006

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Informationspflicht

Neue Rechtsprechung zu den Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen.

Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher gegenüber dem Unternehmer ein Widerrufsrecht oder (nach Wahl des Unternehmers im Falle der Lieferung von Waren) ein Rückgaberecht zu. Über diese Rechte hat der Unternehmer den Verbraucher zu unterrichten, wobei nach den gesetzlichen Vorgaben zwei Zeitpunkte der Informationspflicht zu unterscheiden sind:

  1. Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages klar und verständlich über die Einzelheiten des Vertrages zu informieren. Dazu gehört unter anderem die “Information über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs oder Rückgaberechts ... und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, ...(§ 312 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BGB)”.

    Dieser Informationspflicht kommt der Unternehmer in der Regel dadurch nach, indem er auf seiner Internetseite beziehungsweise auf seiner Angebotsseite, gegebenenfalls auch im Rahmen seiner AGBs, auf die genannten Rechte hinweist.

  2. Außerdem muss der Unternehmer dem Verbraucher “ ... ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die, in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten, Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen und zwar

    1. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher. ... (Paragraf 312 c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BGB)”

    Auch hier geht es unter anderem um die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht, die Mitteilung muss aber in Textform und spätestens bis zur Warenlieferung erfolgen.

Der Fristbeginn des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen ist wie folgt geregelt:

“Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, ..., in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat ... (Paragraf 355 Absatz 2 Satz 1 BGB )”.

Auch die Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht erfordert, dass das Rückgaberecht “dem Verbraucher in Textform eingeräumt wird”.

Um die Widerrufs- oder Rückgabefrist in Gang zu setzen, muss der Unternehmer insbesondere eine ordnungsgemäße Widerrufsfrist beziehungsweise Rückgabebelehrung erteilt haben, denn die Widerrufsfrist kann nicht vor Erfüllung der Informationspflichten beginnen. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist deshalb in zweierlei Hinsicht von Bedeutung. Zum einen will der Verkäufer Gewissheit darüber haben, ob der geschlossene Vertrag bestehen bleibt oder aber rückabgewickelt werden muss, weil der Verbraucher bei fristgerechtem Widerruf an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Zum anderen läuft der Unternehmer auch wettbewerbsrechtlich Gefahr, im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung einer Abmahnung eines Konkurrenten ausgesetzt zu sein, der schnell ein einstweiliges Verfügungsverfahren folgen kann.

Zwei obergerichtliche Entscheidungen erfordern nun Beachtung im Hinblick auf die Informationspflichten des Unternehmers im Fernabsatzrecht. Es handelt sich um einen Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 17. Juli 2006 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren und um ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. August 2006, die sich beide mit der Widerrufsbelehrung bei einem Verkauf über die Plattform von “ebay” auseinandersetzen mussten.

Die jeweiligen Unternehmer hatten in ihrer Widerrufsbelehrung angegeben, dass die Widerrufsfrist zwei Wochen betrage und die Frist frühestens mit Erhalt der Ware zu laufen beginne.

Die Gerichte kamen beide zu dem Ergebnis, dass

  1. die Widerrufsfrist für Verbraucher bei Käufen über die Plattform “ebay” nicht nur zwei Wochen, sondern einen Monat beträgt und eine abweichende Belehrung gegen die gesetzlichen Vorgaben des Fernabsatzgesetzes verstößt;

  2. eine falsche Widerrufs- oder Rückgabebelehrung wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Konkurrenten begründen kann.

Das KG Berlin stellte zudem fest, dass

  1. allein die Belehrung, dass die “Widerrufsfrist frühestens mit dem Erhalt der Ware zu laufen beginnt”, unklar und nicht ausreichend sei.

Die Richter gehen von der gesetzlichen Regelung aus, wonach die Widerrufsfrist grundsätzlich zwei Wochen beträgt. Diese beträgt nur dann einen Monat, wenn dem Verbraucher die spätestens bis zur Lieferung der Ware in Textform mitzuteilenden notwendigen Informationen erst nach Vertragsschluss mitgeteilt werden. Dieser Mitteilungspflicht kommt der Verkäufer nicht schon dadurch nach, dass er bei Verkäufen über ebay auf seiner Angebotsseite auf ein bestehendes Widerrufsrecht oder Rückgaberecht hinweist und/oder dieses auch – mitunter im Rahmen seiner AGBs – auf der “Mich-Seite” aufnimmt. Ein solches Widerrufs- oder Rückgaberecht mag zwar deutlich gestaltet sein und gegebenenfalls auch vom Verbraucher gelesen werden.

Entscheidend ist aber, dass die Belehrung nicht in Textform mitgeteilt wird, sondern lediglich einer Kenntnisnahme zugänglich ist.

“Textform” heißt aber, dass “die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden (Paragraf 126 b BGB)” muss. Wenn der Verbraucher die Belehrung aber nicht ausdruckt oder auf seinen PC herunter lädt, fehlt es an der Mitteilung in Textform. Erforderlich wäre stattdessen eine schriftliche Übersendung, auch per Fax oder E-Mail.

Wenn nun bei Verkäufen über ebay der Vertragsschluss bereits durch den Käufer herbeigeführt wird, indem der Bieter beim “Sofort-Kauf” das Angebot des Anbieters annimmt oder indem bei Auktionen ein Vertrag durch die Annahme des Höchstbietenden zustande kommt, liegt bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine ordnungsgemäße Belehrung vor. Diese kann erst nach Vertragsschluss erfolgen.

Genau dafür sieht das Gesetzt aber keine vierzehntägige, sondern eine Widerrufsfrist von einem Monat vor.

In diesen Fällen stellt die Widerrufsbelehrung einen Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben dar, mit der Konsequenz, dass ein solcher Verstoß unlauter ist und auch wettbewerbsrechtlich im Rahmen eines Unterlassungsanspruches abgemahnt werden kann.

Das KG Berlin geht noch einen Schritt weiter und greift auch die Formulierung “die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt der Warenlieferung” als wettbewerbswidrig an, denn “mit Erhalt der Ware” beginnt die Frist nur dann zu laufen, wenn der Verbraucher bis dahin auch die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat. Anknüpfungspunkt bleibt in erster Linie die Mitteilung der Widerrufsbelehrung.

Erfolgt diese erst nach Erhalt der Ware, so berechnet sich die Frist eben erst mit Zugang der Belehrung.

Die Formulierung “frühestens” ist zwar insoweit nicht falsch, aber nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht klar und verständlich, folglich auch wettbewerbswidrig.

In der Praxis ist es deshalb nicht ausreichend, wenn allein auf der Angebotsseite im Internet, in den AGBs oder unter der “Mich-Seite” über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt wird. Notwendig ist stets auch eine zusätzliche Belehrung in Form einer Mitteilung in Textform. Immer dann, wenn dem Verbraucher die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung erst nach Vertragsschluss “in Textform mitgeteilt” werden kann (so in aller Regel bei ebay-Verkäufen), ist in der Belehrung die zweiwöchige Widerrufs- oder Rückgabefrist durch eine Monatsfrist zu ersetzen.

Um ihren Informationspflichten zu entsprechen, greifen viele Unternehmer auf die Muster einer Widerrufs- oder Rückgabebelehrung zurück, die in der BGB-Informationspflichtenverordnung vorgegeben wurden.

Dort wird ausdrücklich festgeschrieben, dass diese Belehrungen den Anforderungen des Gesetzes genügen würden.

Das Kammergericht Berlin ist dennoch der Auffassung, dass es für eine “klare und verständliche” Belehrung in einem Internetauftritt erforderlich sei, darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist (Rückgabefrist) frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung (Rückgabebelehrung) zu laufen beginnt.

Stand: 21.09.2006