Fax-Werbung
Unterlassungsanspruch gegen unverlangte Zusendung von Fax-Werbung
Eine Firma im Bereich der Telekommunikationswerbung versendete unaufgefordert Werbeschreiben an Empfänger, zu denen bislang kein Geschäftskontakt bestand. Die jeweiligen Empfänger wurden darin zu einem gebührenpflichtigen Fax-Abruf aufgefordert. Am unteren Ende des Werbeschreibens wurde kleingedruckt darauf hingewiesen, dass solche Informationen nur gesendet würden, sofern sich der jeweilige Kunde mit der Übersendung derartiger Inhalte einverstanden erklärt habe. Nach einiger Zeit kam dann unaufgefordert eine weitere Werbung. Hiergegen ging ein Wettbewerbsverein vor. Er forderte die Firma zur Unterlassung auf.
Das Oberlandesgericht Naumburg gab der Klage des Wettbewerbvereins statt. Dieser habe einen Anspruch auf Unterlassung von nicht verlangten Werbesendungen. Die unaufgeforderte Zusendung eines derartigen Faxes sei grundsätzlich als wettbewerbswidrig im Sinne des 7 Abs. 2 Ziff. 3 GWG anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass Fax-Schreiben einen großen Arbeitsaufwand verursachten. Etwas anderes gelte nur, wenn der Empfänger dies ausdrücklich oder konkludent erlaubt habe. Das Gleiche gelte auch dann, wenn der Absender aufgrund konkreter Umstände von dem Einverständnis hätte ausgehen dürfen. Durch diese Wettbewerbsmaßnahme werde der Empfänger mehr als unerheblich belästigt. Dem Bürger könne nicht zugemutet werden, sich vorsichtshalber auf eine Robinson-Liste setzen zu lassen.
OLG Naumburg vom 17.02.2006, Az. 10 U 41/05
Stand: 17.09.2006
