Gesellschaftsrecht - Europadomain
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Stefan Wimmers
am 02.02.2006
Hohenzollernstraße 190
41063 Mönchengladbach
Europadomain
Im internationalen Kontext des Internets herrscht ein Übergewicht der .com-Top-Level-Domain (.com).
Viele amerikanische Unternehmen verzichten völlig auf einen Auftritt unter der US-Länderkennung .us und präsentieren sich ausschließlich unter .com. Europaweit tätige Unternehmen hatten die Möglichkeit, unter ihrer jeweiligen Länderkennung und / oder unter der .com-Kennung Präsenz zu zeigen.
Hat die Länderkennung Deutschland .de noch einige Akzeptanz im Markt gefunden, ist dies für die überwiegende Zahl der anderen Länderkennung definitiv nicht der Fall.
Die EU-Kommission trug diesem Umstand Rechnung und beschloß die Einführung einer EU-Domain. Der Wettbewerbsnachteil der Europäer soll damit beseitigt werden. Die Einwohner der Mitgliedsstaaten der europäischen Union haben fortan die Möglichkeit, unter Wahrung ihrer Identität eine europäisch anmutende Internetpräsenz zu führen. Wunschtraum der Väter dieses Gedankens ist, bald einen ähnlichen Stellenwert zu erhalten, wie das heute berühmte .com. Für die Wettbewerbsfähigkeit der EU sei dies zu wünschen.
Die bürokratischen Hindernisse der bereits Ende der 90er geborenen Idee waren einmal mehr erheblich größer als zunächst angenommen, so daß es erst zum Ende 2005 zu ersten Registrierungen kommen konnte.
Zum 7. Dezember 2005 startete die sogenannte Sunrise Periode Phase 1.
Sie berechtigte alle Inhaber von registrierten Marken und öffentlichen Einrichtungen, sich bevorrechtigt um .eu-Domains zu bewerben.
Ab dem 7. Febraur 2006 startete die Sunrise Periode Phase 2.
Diese Phase bot die Chance zur Registrierung für Inhaber von Unternehmensnamen, Werktiteln und Nachnamen.
Seit dem 7. April 2006 läuft die Live-Registierung für die Allgemeinheit in der sogenannten Phase 3.
Ab diesem Zeitpunkt können EU-Domains von jedermann registriert werden. Die Vergabe erfolgt nach dem “First-come-first-surft-Prinzip”.
Doch Vorsicht! Ein Markeninhaber, der die Zeit seit dem 7. Dezember verstreichen ließ, hat damit nicht automatisch einen Verzicht auf seine Markenrechte im Zusammenhang mit der Registrierung einer EU-Domain erklärt. Das bedeutet für die Allgemeinheit, daß, wie bei der Registrierung und Verwendung von DE-Domains alle wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen und namensrechtlichen Prinzipien fortgelten und zwingend zu beachten sind, um gegebenenfalls sehr teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Stand: 02.02.2006
