Datennutzung
Einwilligung zur Telefonwerbung und Bundesdatenschutzgesetz
Eine Verbraucherin erhielt von einer Firma im Telefondienstleistungsbereich einen Werbeanruf. Als die Firma daraufhin von der Verbraucherzentrale abgemahnt wurde, behauptete sie, dass die Verbraucherin hierzu bei der Teilnahme an einem Gewinnspiel eine Einwilligung erteilt habe. Nach dem Inhalt von § 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen erteile der Nutzer sein Einverständnis zur Verwendung seiner Angaben zur Marketingforschung, wenn er auf der Webseite die Einwilligung zur Datenverwendung erteile. Bei der Verarbeitung / Nutzung der Daten würde das BDSG beachtet.
Das Landgericht Bonn gab der Verbraucherschutzklage des Verbraucherschutzverbandes statt. Es sei keine wirksame Einwilligung erteilt worden. Wenn sich der Verwender auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) berufe, müsse er diese Normen auch einhalten. Dies habe er unter anderem deshalb nicht getan, weil der Zweck der Datennutzung nicht erkennbar gewesen sei. Hierin liege ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 4a Absatz 1 Satz 1 BDSG.
LG Bonn vom 31.10.2006, Az. 11 O 66/06
Stand: 13.11.2006
