Ausgrenzung I
Ausgrenzung eines Schilderprägers
Eine von einer Kommune betriebenen Straßenverkehrszulassungsstelle hatte auf ihrem Grundstück befindliche Flächen an drei Schilderprägungsunternehmer vermietet. Darüber hinaus befand sich ein weiteres Schilderprägungsunternehmen in einem Pavillon auf einem Nachbargrundstück. Dieser konnte vom Eingang der Zulassungsstelle nicht gesehen werden. Dies änderte sich, als die Inhaberin des benachbarten Grundstücks die Aufstellung an einem auf dem rückwärtigen Parkplatz gegenüber der Zulassungsstelle erlaubte. Nachdem die Eigentümerin des Nachbargrundstückes den Zaun entfernt hatte, suchten viele Kunden der Zulassungsstelle diesen Betrieb auf. Hierüber beschwerten sich die Konkurrenten bei der Kommune, die daraufhin den Durchgang versperrte.
Das Oberlandesgericht Köln stellte ebenso wie die Vorinstanz fest, dass die Errichtung des Zauns durch die Kommune rechtwidrig war und der benachbarte Betrieb dadurch in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt werde. Sie müsse auch auf die Belange eines in der Nachbarschaft angesiedelten Schilderprägers Rücksicht nehmen und dürfe daher nicht ohne hinreichenden Grund den Durchgang versperren.
OLG Köln vom 13.10.2006, Az. 6 U 153/06Stand: 10.07.2007
