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Gesellschaftsrecht - Anhängerwerbung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.09.2006


Anhängerwerbung

Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum

Eine Halterin von zwei Kraftfahrzeuganhängern stellte diese im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Frankfurt am Main ab. Die Anhänger waren mit Werbeschildern versehen, die auf einen bestimmten Gaststättenbetrieb hinwiesen. Die Halterin hatte hierfür keine Erlaubnis nach dem Hessischen Straßenverkehrsgesetz eingeholt. Die Zentrale für die Bekämpfung unerlaubten Wettbewerbs verlangte nunmehr, dass diese Form der Werbung von der Halterin unterlassen werde. Sie sei wettbewerbswidrig, weil die Halterin für diese Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes, nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des hessischen Straßengesetzes, eine Sondernutzungserlaubnis hätte einholen müssen. Das Landgericht gab der Klage der Zentrale für die Bekämpfung unerlaubten Wettbewerbs statt. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht aufgehoben. Hiergegen legte die Wettbewerbszentrale Revision ein.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Die Zentrale für die Bekämpfung unerlaubten Wettbewerbs habe gegen die Halterin keinen Anspruch auf Unterlassung nach § 3, 4 Nr. 11 i.V.m. § 8 Nr. 2 UWG, § 1 UWG (a.F.). Nach § 4 Nr. 11 UWH handele nur dann jemand unlauter, wenn er gegen eine Vorschrift verstoße, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regele. Dies sei jedoch bei einer Vorschrift, die das Einholen einer Sondernutzungserlaubnis vorschreibe, nicht der Fall. Sie diene weder dem Schutz der Mitbewerber, noch der Verbraucher. Vielmehr gehe es darum, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als einem öffentlich-rechtlichen Interesse zu wahren.

BGH vom 11.05.2006, Az. I ZR 250/03

Stand: 17.09.2006