Wettbewerbsnachweis
Der Inhaber eines Internetshops darf nicht unbedingt gegen einen Konkurrenten gerichtlich vorgehen
Der Betroffene beantragte eine einstweilige Verfügung gegen einen anderen Gewerbetreibenden, der Gegenstände aus der Unterhaltungselektronik vertrieb. Er rügte, dass dieser in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen wettbewerbswidrige Klauseln verwende und wollte die Verwendung untersagen lassen. Der Betroffene hatte einen sogenannten Internetshop eröffnet und sein Gewerbe bei der zuständigen Stadtverwaltung angemeldet. Ferner versicherte er an Eides Statt, dass er über das Internet Umsätze erziele. Er legte dem Gericht eine einzelne Rechnung sowie Computerausdrucke über seine Homepage vor. In erster Instanz wurde die Verwendung der genannten Klauseln antragsgemäß untersagt. Hiergegen legte der andere Gewerbetreibende Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken änderte das Urteil dahingehend ab, dass es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in zweiter Instanz zurückwies. Nach der Auffassung der Richter sei der Betroffene wegen fehlender Sachlegitimation gar nicht befugt, gegen den anderen Gewerbetreibenden überhaupt wettbewerbsrechtlich vorzugehen. Dies setze voraus, dass er im Verhältnis zu ihm als Mitbewerber anzusehen sei. Hierfür müsse er nach § 2 Nr. 3 UWG mit dem anderen Unternehmer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.
Die Eröffnung eines Internetshops und die Anmeldung eines Gewerbes reiche noch nicht aus. Vielmehr müssten weitere Indizien dafür sprechen, dass er auch tatsächlich fortlaufend ein Gewerbe betreibe. Dieses Gewerbe müsse bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ausgeübt werden. Dieser Nachweis sei vorliegend jedoch nicht erbracht worden. Zudem spreche gegen das Betreiben eines Gewerbes, dass der Betroffene nicht im Internet auffindbar sei. In seinem Internetauftritt stehe weder eine Telefonnummer, noch eine Faxnummer angegeben. An seinem Firmensitz gebe es keinen Hinweis auf die von ihm angeblich gegründete Firma.
OLG Zweibrücken vom 02.06.2005, Az. 4 U 256/04
Stand: 01.01.2080
