Gesellschaftsrecht - Werbeversprechen
Publiziert von:
Joachim Höhl
am 24.01.2005
Weitere Publikationen:
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Werbeversprechen
Wer in seiner Produktwerbung “den Mund zu voll” nimmt, den können die Kunden bei falschen Angaben abstrafen.
Mit fatalen Folgen, wenn Waren massenweise zurückgenommen werden müssen oder hochpreisige Produkte. Besonders bitter ist dies nach Provisionszahlungen an den eigenen Vertrieb. Vielfach nämlich übersieht der Handel gerne, dass Werbeaussagen des Herstellers / Verkäufers rechtlich auch für ihn verbindlich sind.
Im Prinzip ist alles ganz einfach: Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer dafür, dass die Ware keinen Mangel hat.
Mangelhaft ist die gekaufte Sache allerdings bereits dann, wenn sie bei der Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Beschreibt also der Verkäufer vor oder beim Vertragsabschluss die Eigenschaften der verkauften Sache, so werden diese zum Inhalt der Vereinbarung. Wird zum Beispiel Zahnpasta mit dem Versprechen verkauft, dass dadurch die Zähne “weiss” werden, so darf der Käufer davon ausgehen, dass er in Kürze weisse Zähne haben wird. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer ein “Autoradio für einen Opel Astra” kauft; in diesem Fall darf er die Einbaubarkeit in den fraglichen Autotyp erwarten.
Auch die Inhalte von allen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache, gehören gleichermassen zu den “Beschaffenheiten” der angepriesenen Waren.
Hierbei ist es egal, ob die Werbung vom Verkäufer oder vom Hersteller geschaltet ist. Derjenige, der seiner Kaufentscheidung derartige öffentliche Äußerungen zugrunde legt, darf grundsätzlich auf die inhaltliche Richtigkeit vertrauen. Wird also zum Beispiel für ein Videogerät mit der Eigenschaft “hervorragende Bildqualität” geworben, dann muss sich das gekaufte Gerät an dieser Werbeaussage messen lassen. Andernfalls kann der Käufer Mängelansprüche (zum Beispiel Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen.
Insbesondere bei überzogenen Aussagen in der Werbung kann also der Käufer seine Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen. Für Werbeaussagen von Dritten haftet der Verkäufer allerdings nicht, wenn er die Äußerung des Herstellers nicht kannte und auch nicht kennen musste. Allerdings darf von ihm erwartet werden, dass er sich - soweit möglich und zumutbar - über fremde Werbung hinsichtlich der von ihm verkauften Produkte informiert.
Fazit für den Verkauf
Wer weiss, das er ein problematisch beworbenes Produkt verkauft, sollte sich reichlich überlegen, ob er das Risiko der Rückabwicklung der Verkäufe eingehen will, denn er kann den Käufer nicht an den Hersteller verweisen. Und die Auseinandersetzung mit dem Hersteller ist ebenfalls schon vorprogrammiert, denn wer den Endverbraucher mit überzogenen oder gar falschen Angaben lockt, wird vermutlich auch nicht die Händlerkette als Opfer scheuen.
Stand: 24.01.2005
