Verkaufslotterie
Zulässigkeit einer Verkaufsverlosung
Ein Versandhandelshaus wies in seinem Internetauftritt auf den ersten beiden Seiten darauf hin, dass es im Rahmen einer Verkaufsveranstaltung 1.000 Fahrräder anbieten werde, deren Preis von 499 Euro auf 49,90 Euro reduziert worden sei. Auf der dritten Seite wurde ebenfalls dieser Preis herausgestellt. Auf dem unteren Rand dieser Seite wurde kleingedruckt darauf hingewiesen, dass es sich um eine Verlosung handelt. Diese lief in der Weise ab, dass die übrigen Verkaufsinteressenten das Fahrrad zu einem Preis von 299 Euro erwerben konnten. Ein anderes Versandhandelsunternehmen klagte gegen die Durchführung dieser Verkaufsveranstaltungen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt stufte diese Werbemethoden als wettbewerbswidrig ein. Der Verbraucher müsse auf den Verlosungscharakter in deutlicher Weise hingewiesen werden. Hierzu reiche nicht eine Erläuterung im Kleingedruckten aus, die erst beim genauen Betrachten des Angebotes erkennbar sei. Der Verbraucher werde in die Irre geführt, weil dieser normalerweise davon ausgehe, dass die zeitlich gesehen ersten Kaufinteressenten zum Zuge kommen würden.
OLG Frankfurt vom 24.02.2005, Az. 6 U 43/04
Stand: 01.01.2080
