Sondernummer
Hinweis auf Kostenpflicht bei der Vorwahl mit 0700.
Eine Firma wies in ihrer Werbeanzeige darauf hin, dass man sie unter einer Sondernummer mit der Vorwahl 0700 erreichen könne. Dabei informierte sie jedoch nicht darüber, dass ein Anruf auf dieser Nummer für den Kunden gebührenpflichtig ist. Hiergegen wendete sich ein Konkurrent im Wege der einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass die Firma diese Nummer weiterhin angeben dürfe. Sie brauche dort nicht darauf aufmerksam zu machen, dass für die Kunden bei einem Anruf durch den Netzbetreiber Gebühren berechnet würden. Ebenso wenig müsse über die Höhe der Gebühren je Zeiteinheit informiert werden. Von daher liege weder ein Verstoß gegen § 1 UWG, noch gegen § 3 UWG vor. Es sei allgemein bekannt, dass Telefonate normalerweise kostenpflichtig seien. Anders sei dies nur bei einer 0800 Vorwahl oder bei R-Gesprächen für den Anrufer. Darüber hinaus schreibe der Gesetzgeber keine Informationspflicht vor. Diese Intention dürfe nicht unterwandert werden. Schließlich sei eine Information über die Höhe der Gesprächsgebühren für die Firma auch nicht aus technischen Gründen möglich.
LG Saarbrücken vom 27.01.2005, Az. 711 0 116/03
Stand: 25.11.2005
