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Gesellschaftsrecht - Sicherer Zugang

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 05.04.2006


Werbung “schnell und sicher” bei Internet-Zugangs-Provider

Ein großer Internet-Zugangsprovider warb auf verschiedenen Internetseiten mit seinen Zugangsverbindungen. Die Anzeigen waren jeweils mit der Überschrift “schnell und sicher” ins Internet versehen. In den Anzeigen hieß es u.a.: “Zusätzliche Sicherheit gibt‘s nur mit 0190er Schutz, Online-Einzelverbindungsnachweis, und automatischer Tarifupdatefunktion”. Ein Konkurrenzunternehmen verlangt nunmehr, dass diese Werbung unterlassen werde, weil sie irreführend sei. Es beruft sich darauf, dass der Dienst keinen Schutz vor Hackern und Viren gibt.

Das Landgericht Hamburg gab der Klage des Konkurrenzunternehmens statt. Dieses habe einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Internet-Zugangsprovider, weil die gerügte Werbeaussage “schnell und sicher” irreführend im Sinne des § 5 UWG sei. Der durchschnittliche Verbraucher dürfe bei einem als “sicher” bezeichneten Internet-Zugangsdienst davon ausgehen, dass dieser auch vor den Gefahren schütze, die von Hackern und Computerviren ausgingen. Dies ergebe sich allein daraus, dass dieser Schutz für den Verbraucher von großer Bedeutung sei. Er müsse daher als Grundsicherheit nicht neben dem aufgezählten 0190er Schutz, Online-Einzelverbindungsnachweis und automatischer Tarifupdatefunktion ausdrücklich genannt werden.

LG Hamburg vom 24.05.2005, Az. 312 O 76/05

Stand: 05.04.2006