Partneraussage
Irreführende Werbung eines Autohauses
Ein Autohaus ist Mitglied eines Servicenetzes. Es hat mit einem Hersteller einen Service- und Werkstattvertrag für das Primärnetz abgeschlossen. Das Autohaus ist hingegen kein autorisierter Neuwagenvertriebspartner dieses Herstellers. Als das Werbehaus eine Anzeige schaltete, bezeichnete es sich als “Partner” des Herstellers. Hiergegen wendete sich ein Wettbewerbsverein. Er war der Ansicht, dass es sich um einen Fall von irreführender Werbung handele und wollte im Wege der einstweiligen Verfügung eine Untersagung dieser Werbung erreichen.
Das Oberlandesgericht Naumburg lehnte ebenso wie die Vorinstanz den Erlaß einer einstweiligen Verfügung ab. Es bestehe kein Anspruch auf Unterlassung, weil es sich bei der Angabe in der Anzeige um keine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG handele. Ein Fall der irreführenden Werbung läge nur dann vor, wenn das Autohaus einen wesentlichen Umstand verschwiegen habe. Dies setzt voraus, dass er durch die Bezeichnung als “Partner” den Anschein erwecke, dass es sich bei ihm um einen autorisierten Vertragspartner des Herstellers und nicht nur um eine Vertragswerkstatt handele. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Bezeichnung als “Partner” könne auch so verstanden werden, dass es sich lediglich um einen Vertragspartner des Herstellers handele. Darüber hinaus müsse ein Autohaus in seiner Anzeige auch nicht seine Geschäftsverhältnisse im Detail offen legen. Der betreffende Kunde habe die Möglichkeit, sich diesbezüglich zu erkundigen. Auch sei davon auszugehen, dass dies beim Durchschnittskunden nicht für den Kaufentschluss von essentieller Bedeutung sei.
OLG Naumburg vom 09.09.2005, Az. 10 U 15/05
Stand: 21.02.2006
