Mithaftung durch Duldung
Eine Zwei-Mann GbR kann durch einen von den Gesellschaftlern vertreten werden
Eine Zwei-Mann GbR wurde mit der Vermietung eines Wohnparks beauftragt. Gleichzeitig übernahm die GbR eine Mietgarantie. Der entsprechende Vertrag wurde von nur einem der Gesellschafter unterzeichnet. Die Eigentümer des Wohnparks verlangen nun von beiden Gesellschaftern die Zahlung der nicht beglichenen Mietgarantien. Der nicht unterzeichnende Gesellschafter wendet gegen dieses Begehren ein, dass die GbR durch den unterzeichnenden Gesellschafter allein nicht vertreten werden konnte und er deswegen nicht haften könne.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Für die GbR habe es keinen Gesellschaftsvertrag gegeben, der die Vertretungsbefugnis regele. Deswegen sei auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Faktisch habe der andere Gesellschafter ca. 95 Prozent aller Verträge für die GbR abgeschlossen. Bei dieser Sachlage sei die GbR und damit auch der andere Gesellschafter unstreitig vertreten worden. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, sich jetzt auf die angeblich fehlende Vollmacht zu berufen.
BGH vom 14.02.2005, Az. II ZR 11/03
Stand: 01.01.2080
