Gesellschaftsrecht - Massenabmahnungen “als Verteidigung” |
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Zunehmender Abmahnmissbrauch erfordert eine effiziente Verteidigung gegen derartige “Angriffe”. |
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Schnell ist da auch der “Strohhalm” namens “Massenabmahnung” parat. So verlockend und hilfreich diese Überlegungen auch sein mögen – es lohnt sich, genau hinzuschauen. Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen oder Massenabmahnungen sind in § 8 Absatz 4 UWG abgehandelt. Für den Laien wenig aufschlussreich heisst es dort: “Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen”. Um diese Formulierungen zu konkretisieren, bieten sich folgende Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung an:
Diese Aufzählung ist natürlich nicht abschließend und enthält nur einige der zahlreichen Anhaltspunkte. Maßgeblich ist der Gesamteindruck. Mit dem Begriff der “missbräuchlichen Geltendmachung von Abwehransprüchen” sollte nicht leichtfertig umgegangen werden, denn selbst formell zweifelhafte Abmahnungen können sich nicht nur als berechtigt erweisen, sondern auch ein kostenpflichtiges Gerichtsverfahren nach sich ziehen. Allein der Umstand, dass zehn oder 20 Abmahnungen in einer bestimmten Branche gegen Wettbewerber ausgesprochen wurden, ist noch nicht Beleg für die Annahme, dass es sich tatsächlich um eine missbräuchliche Massenabmahnung handeln. Auch die Rechtsprechung ist nicht sonderlich hilfreich: “Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen.” (BGH GRUR 2001, 354, 355). Sicher ist nur eines: Bei einem zur Abmahnung berechtigten Verband im Sinne des § 8 Absatz 3 Nummer 2 (beispielsweise die Wettbewerbszentrale) kommt ein Missbrauch generell nicht in Betracht. Von einer unzulässigen Massenabmahnung darf jedoch ausgegangen werden, wenn Wettbewerbsverstöße in erster Linie zu Gunsten eines dem Abmahnenden nahestehenden Anwaltes verfolgt werden, sei es mittels Abmahnung, Einstweiliger Verfügung oder auch mittels Klage. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit allein, so die Rechtsprechung, reicht dafür jedenfalls nicht aus. Ein Missbrauch kann jedoch dann unterstellt werden, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht. In diesen Fällen besteht das wirtschaftliche Interesse des Geschäftes zentral in der Erzielung von Rechtsanwaltsgebühren. Wichtiges Indiz für eine Missbräuchlichkeit ist auch, wenn trotz bekanntermaßen umfangreichen Abmahntätigkeit in keinem Fall versucht wurde, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Hier sind Internetforen oder Praxishandbücher wertvolle Hilfen. Liegen spezifische Indizien für eine missbräuchliche Abmahnung vor, dürfte die Abmahnung mit allen in Szene gesetzten Folgen hinfällig sein:
Allerdings liegt die Beweislast dafür, dass eine missbräuchliche Abmahnung vorliegt, beim Abgemahnten. Auch hier sind Internetforen oder Praxishandbücher wertvolle Hilfen. Wichtiger Hinweis:Bei allen Überlegungen sollte niemals außer Acht gelassen werden, dass die Abmahnung vom Grunde her berechtigt sein könnte. Diese Frage sollten Sie auf jeden Fall fachkundig prüfen lassen. Außerdem können Sie mit den Ergebnissen Ihrer ersten Recherchen maßgeblich dazu beitragen, Ihren Anwalt gezielt zu unterstützen. Stand: 22.03.2005 |
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