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Gesellschaftsrecht - Leistungsverweigerung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 05.05.2005


Endgültiges Leistungsverweigerungsrecht bei irreparablem Defekt an der Telefonanlage

Ein Kunde schloss mit einem bekannten Unternehmen einen Vertrag über die Einrichtung und Wartung einer komplexen Telefonanlage mit mehreren Endgeräten. Er musste dabei mehr als 7.000 DM für die technischen Einrichtungen, für die Einrichtung des Systems mehr als 1.400 DM und mehr als 600 DM als Nutzungsentgelt für die Nutzung der überlassenen Geräte zahlen. Der Kunde weigert sich nunmehr den restlichen Kauf- und Installationspreis für die Anlage zu bezahlen. Er beruft sich darauf, dass die ordnungsgemäße Weiterleitung von Anrufen nebst Anzeige der Telefonnummer des Anrufenden im Display vereinbart worden sei. Im Abnahmeprotokoll wurde vermerkt, dass keine interne Displayanzeige erfolge. Dem Unternehmen gelang es auch nach mehr als drei Jahren nicht diese Störung zu beheben.

Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass der Kunde den restlichen Kauf- und Installationspreis für die Telefonanlage nicht zahlen brauche. Die Firma habe ihre vertraglich vereinbarten Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nur unzureichend erfüllt. Es sei zwar im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden, dass im Display der Anruf eines Externen angezeigt und in besonderer Weise gekennzeichnet sei müsste. Bei einer derartig teuren Anlage einer renommierten Firma sei jedoch davon auszugehen, dass diese Leistung geschuldet werde. Aufgrund der Tatsache, dass die geschuldete Rufweiterschaltung seit mehr als drei Jahren nicht ordnungsgemäß funktioniere, ergebe sich nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB, sondern sogar nach den Grundsätzen von Treu und Glaube ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht des Kunden.

OLG Celle vom 07.04.2005, 11 U 274/04

Stand: 05.05.2005