Kundenabwerbung
Unlautere Behinderung von Mitbewerbern durch das Abwerben von Kunden
Der Angestellte eines Sanitätshauses war dort als Teamleiter beschäftigt und für die Akquisition von Kunden zuständig. Nach einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsverhältnisses arbeitete er für ein Konkurrenzunternehmen. Bereits vorher informierte er zwei Kunden über den geplanten Wechsel. Das erstgenannte Unternehmen sah dieses Verhalten als wettbewerbswidrig an, weil hierin ein unzulässiges Abwerben zu erblicken sei. Das andere Unternehmen verwende auf rechtswidrige Weise Patientendateien, die der frühere Mitarbeiter ihm verschafft habe.
Das Oberlandesgericht Bremen schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und verneinte einen Unterlassungsanspruch der erstgenannten Firma gegen das Unternehmen. Dieser Firma könne keine gezielte Behinderung der Konkurrentin nachgewiesen werden. Das Abwerben als solches sei rechtlich unbedenklich. Das Eindringen in einen anderen Kundenkreis sei nur dann als unlauter Wettbewerb im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG anzusehen, wenn besondere Umstände vorlägen. Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruches durch den gewechselten Mitarbeiter sei nicht ohne Weiteres als unlauter Wettbewerb zu qualifizieren. Anders sei dies nur dann, wenn der Wettbewerber sich bewusst sei, dass der Dritte einen Vertragsbruch begangen habe. Das Gleiche gelte, wenn er mit einem solchen Verhalten rechne oder es billigend in Kauf nehme. Das Vorliegen dieser Umstände könne nach den Feststellungen des Gerichtes vorliegend nicht nachgewiesen werden.>
OLG Bremen vom 02.02.2005, Az. 4 W 5/05
Stand: 06.12.2005
