Kopplungsgeschäft
Beifügen einer kostenlosen Sonnebrille zu einer Jugendzeitschrift
Die Herausgeberin einer Zeitschrift für weibliche Jugendliche bzw. Teenager verkaufte diese für 4,50 DM. In einer Monatsausgabe legte sie eine Sonnebrille unentgeltlich bei. Dies wurde durch eine Mitbewerberin als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie behauptet, dass der Preis für eine solche Sonnebrille bei 30 DM liege. Die Konkurrentin ist der Ansicht, dass viele Jugendliche diese Zeitschrift wegen der Sonnebrille kauften. Das OLG Hamburg gab der Klage statt.
Der BGH hob diese Entscheidung auf. Es handele sich bei der Beigabe der Brille um kein wettbewerbsrechtlich unzulässiges Koppelungsgeschäft. Bei der Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen im Alter von 12 bis 18 Jahren sei nicht davon auszugehen, dass sie wegen der Zugabe der Sonnenbrille keine rationale Kaufentscheidung mehr fällen würden. Selbst im Verhältnis zum Kaufpreis wertvolle Zugaben müssten nicht zu einer irrationalen Nachfrage führen. Ferner könne von einem Ausnutzen der Unerfahrenheit nicht ausgegangen werden.
BGH vom 22.09.2005, Az. I ZR 28/03
Stand: 25.11.2005
