Kontrollpflicht
Werkunternehmer muss die Arbeit seines Subunternehmers kontrollieren
Bei dem Kläger handelt es sich um den Betreiber einer Reparaturwerkstatt. Dieser nahm das Fahrzeug eines schwerbehinderten Kunden zur Reparatur an, welches durch einen Verkehrsunfall u.a. an der Lenkstange beschädigt worden war. Der Kläger führte die notwendigen Arbeiten nicht selbst durch, sondern beauftragte einen Dritten. Dieser schaltete wiederum ein Autohaus ein. Infolge unzureichend vorgenommener Richtarbeiten brach bei der Probefahrt nach der Durchführung der Reparatur das Lenkrad. Der Kunde nahm den Kläger deshalb auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger verlangt nunmehr von dem Dritten die Erstattung des an den Kunden bezahlten Betrages in Höhe von 5.945,81 Euro.
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied, dass der Dritte den Kläger schadlos stellen muss. Der Anspruch unterliege nicht der normalen kurzen Verjährungsfrist, sondern der Regelverjährung. Der Dritte sei aufgrund eines Organisationsverschuldens so zu behandeln, als ob er den Mangel arglistig verschwiegen hätte. Dies sei deshalb gerechtfertigt, weil er sich ansonsten durch Beauftragung des Autohauses als Subunternehmer der Heranziehung zur Haftung entziehen könne. Von einem Organisationsverschulden seitens des Dritten sei auszugehen, weil es sich vorliegend um einen krassen Mangel handele, der aufgrund der unzureichenden Organisation von dessen Betrieb nicht entdeckt worden sei. Das Fahrzeug hätte dort auf Mangelfreiheit untersucht werden müssen.
OLG Naumburg vom 19.05.2005, 4 U 2/05
Stand: 17.06.2005
