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Gesellschaftsrecht - Kinderkampagne

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Kinderkampagne

Eine Werbeaktion für Kinder ist nicht automatisch wettbewerbswidrig

Ein Nahrungsmittelvertrieb führte über fünf Monate eine Werbeaktion durch, bei der die Produkte mit Aufdrucken versehen wurden. Diese sollten von Kindern ausgeschnitten und in ein Sammelheft geklebt werden. Die Aufdrucke konnten ab einer bestimmten Anzahl gegen Prämien eingetauscht werden, die in einem Kontext zu einem bestimmten Film standen, der für Kinder ab einem Alter von sechs Jahren freigegeben war. Ab einer Stückzahl von 50 gab es eine Kinokarte. Daneben waren wahlweise für 50, 75 und Hundert eine Tasse, eine Kappe, ein T-Shirt oder ein Handtuch erhältlich. Diese Produkte waren mit Motiven aus dem Film versehen. Für 75, 100 oder 150 Stück konnte der Einsender des Sammelheftes eine Kappe, ein Langarm-Shirt oder einen Rucksack aus einer Kinder-Collection bekommen. Hiergegen wandte sich eine Wettbewerbszentrale.

Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte fest, dass durch die vorliegende Werbung nicht gegen Wettbewerbsrecht verstoßen werde. Sie sei nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern auszunutzen. Zwar sei davon auszugehen, dass die hier angesprochene Zielgruppe der Kinder geschäftsunerfahren sei. Dies bedeute aber nicht zwangsläufig, dass die Kinder durch eine Werbeaktion ausgenutzt würden. Die hierfür notwendige Eignung zur Ausnutzung liege nur dann vor, wenn die Kinder zum Kauf von überteuerten oder ungeeigneten Waren bewogen werden sollten oder das Angebot nicht transparent genug sei. Davon sei jedoch hier nicht auszugehen. Insbesondere würden die Kinder nicht in zeitlicher Hinsicht unter Druck gesetzt.

OLG Frankfurt vom 12.05.2005, Az. 6 U 24/05

Stand: 01.01.2080