Imagewerbung
Hinweis auf Aktionsgemeinschaft Artenschutz und Wettbewerbswidrigkeit.
Der Betreiber einer Kette von Augenoptikergeschäften warb in einer Zeitung mit einer Anzeige unter der Überschrift “Echt tierisch” für Sonnengläser. Unter der Abbildung eines Papageis war in der Anzeige das Emblem der “Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V.” mit dem umlaufenden Text “B. Optik unterstützt die Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V.” abgedruckt: Die Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V. setzt sich für den Schutz bedrohter Tierarten ein. Der Vorstand des Betreibers gehört seit Jahren dem Vorstand dieses Vereins an. Ein Wettbewerbsverein beanstandete den Hinweis auf die Unterstützung der Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V. in der Anzeige und forderte die Unterlassung, weil er wettbewerbswidrig sei.
Der Bundesgerichtshof wies die Unterlassungsklage des Wettbewerbsverein in letzter Instanz ab. Die Anzeige wäre nur dann als unlauter im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG anzusehen, wenn der Hinweis geeignet sei, bei dem Verbraucher eine unsachliche Entscheidung hervorzurufen. Hiezu müsse ein unangemessen unsachlicher Einfluss ausgeübt werden. Davon könne vorliegend keine Rede sein, wenn auch die Gefühlswelt des Verbrauchers angesprochen werde. Die Verbraucher würden durch diese Art von Imagewerbung eine Anregung zur mittelbaren Unterstützung dieses Vereins sehen. Ihre Entscheidungsfähigkeit zum Kauf werde hierdurch nicht berührt.
BGH vom 22.09.2005, Az. I ZR 55/02
Stand: 12.01.2006
