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Gesellschaftsrecht - Gewinnhotline

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 06.12.2005


Gewinnhotline

Wettbewerbswidrigkeit einer telefonischen Gewinnauskunft

Ein Verbraucher wurde in einem Anschreiben darauf hingewiesen, dass er einen der vier abgebildeten Gewinne 100 % gewonnen habe. Dabei handele es sich um einen funkelnagelneuen Skoda, eine funkelnagelneue Kücheneinrichtung, eine phantastische 4-Tagrsreise nach Paris sowie ein funkelnagelneues Grossbild – TV - Gerät. Unter einer bestimmten 0190-Telefonnummer könne er eine Gewinn-Auskunft erhalten. Unter dieser Nummer war jedoch nur eine Telefonansage zu erreichen, bei der keine Auskünfte über die individuellen Gewinne erteilt wurden. Vielmehr wurden diese nur in allgemeiner Form beschrieben. Ein Wettbewerbsverein verlangte nunmehr die Unterlassung von derartigen Schreiben.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass von der betreffenden Firma die Unterlassung derartiger Gewinnmitteilungen verlangt werden kann. Bei dem Hinweis auf die angebliche Gewinn-Auskunft handele es sich um irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG. Der Verbraucher dürfe davon ausgehen, dass er bei einem Anruf eine Auskunft darüber erfahre, welcher der möglichen Gewinne auf ihn entfallen sei. Die erteilten allgemeinen Informationen seien hingegen unzureichend, weil er diese bereits im Schreiben erhalten habe. Dort würden die Gewinne näher beschrieben.

BGH vom 09.06.2005, Az. I ZR 279/02

Stand: 06.12.2005