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Gesellschaftsrecht - Falsche Werbeaussage

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.10.2005


Unzulässige Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschrift

Ein Unternehmen veröffentlichte in der Jugendzeitschrift “Bravo” eine ganzseitige Anzeige mit dem Text: “Nur das Beste für Dein Handy”. Angeboten wird das Herunterladen von Klingeltönen, Logos u.ä. auf Mobiltelefone über als “Bestellhotlines” bezeichnete Mehrwertdienste-Rufnummern. Die für Deutschland geltende 0190-Nummer ist im Fett- und Großdruck (ca. 9 mm hohe Ziffern) gehalten, während die zugehörige Preisangabe (“1,86 Euro/min.”) in winzigen, kaum lesbaren Lettern (ca. 2mm) am Ende der letzten Ziffer der 0190-Nummer und quergestellt angebracht ist. In der über den Nummern befindlichen Rubrik “Wie bestelle ich?” heißt es unter 3.: “In 1 Minute auf dem gewünschten Handy”. Tatsächlich beträgt die durchschnittliche Dauer eines Klingeltonabrufs in etwa 3 Minuten und lässt damit Kosten von ca. 5,58 Euro entstehen. Hiergegen wendete sich ein Wettbewerbsverein im Wege der Unterlassungsklage.

Das Kammergericht gab der Klage statt. Die Werbeanzeige sei als sittenwidrig anzusehen, weil sie durch ihre Aufmachung die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnütze. Zwar sei nicht jede Art von Werbung als wettbewerbswidrig anzusehen, die sich an diese Zielgruppe richte. Anders sei dies jedoch im vorliegenden Fall, weil die Jugendlichen nicht ordnungsgemäß über die entstehenden Kosten beim Herunterladen informiert würden. Erst einmal sei der Preis pro Minute kaum lesbar. Darüber hinaus werde über die Zeitdauer für den Ladevorgang und somit über den Endpreis getäuscht.

KG vom 02.08.2005, Az. 5 U 95/04

Stand: 12.10.2005