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Gesellschaftsrecht - Erwachsenenunterhaltung

Publiziert von:
Rechtsanwalt Andreas Neuber
am 09.04.2005


Erwachsenenunterhaltung

Deutschland steht nach Statistiken an zweiter Stelle ( hinter den USA) was den Konsum von Erotik (so genannte weiche Pornographie) im Internet anbetrifft.

In diesem Genre werden jährlich hohe sechstellige Millionen Eurobeträge umgesetzt, um die Lust zu befriedigen. Ob es nun Bilder, Filme oder so genannte Video-Chat-Plattformen sind, mancher Jung-Unternehmer verdient mit den nackten Tatsachen viel Geld.

Mit dem Jugendschutz auf Erotik- und Pornoseiten im Internet wird es dabei nicht immer allzu genau genommen, obwohl die Anbieter sicherstellen müssen, dass keine Minderjährigen Zugang zu den Angeboten haben.

Das zeigen mehrere Urteile des Krefelder Landgerichts, das in Rechtsstreitigkeiten zu so genannten Altersverifikations-Systemen (AVS) urteilen musste. Jede ernstzunehmende Hürde zur Feststellung des Alters des interessierten Kunden schadet schließlich dem Geschäft. Mehr als ein Dutzend Mal hatten die Kammern für Handelssachen zu entscheiden, ob von Seitenbetreibern ausreichende Maßnahmen getroffen wurden, um ausschließen zu können, dass Jugendliche Zugriff auf pornographische und erotische Bilder erhalten.

Wieder hat nun die Kammer für Handelssachen in einem einstweiligen Verfügungs-Verfahren geurteilt. In dem Verfahren haben sich Anbieter so genannter Video-Chat-Plattformen gegenseitig Vorwürfe gemacht, der jeweils andere habe keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, dass ausschließlich Erwachsene Zugang zu Video-Chats erhielten. Dabei standen sich unterschiedliche Altersüberprüfungsverfahren gegenüber. Bei einem ist die Angabe der Personalausweisnummer erforderlich; hierzu hatte sich der Seitenbetreiber eines Systems namens “ueber18.de” bedient, das für Porno-Anbieter gratis ist. Bei dem anderen wird das so genannte Post-Ident-Verfahren eingesetzt; hier überzeugt sich der Postbote bei der Zustellung beispielsweise eines USB-Sticks davon, dass es sich beim Empfänger um einen Erwachsenen handelt. Allerdings kostet dieses Verfahren den Anbieter Geld.

Die Kammer urteilte im Januar 2005, dass die Eingabe von Personalausweisnummern wie bei “ueber18.de” keine wirkliche Barriere ist. Kann man sich doch problemlos den Ausweis eines Erwachsenen besorgen. Die Altersüberprüfung durch den Briefzusteller hingegen sehen die Richter als ausreichend an.

In einem weiteren Verfahren war durch das Landgericht Krefeld sogar ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro festgesetzt worden, weil die Betreiber trotz einstweiliger Verfügung weiter das “ueber18.de”-System verwendeten. Ein Betrag, den mancher Porno-Unternehmer aus der Portokasse zahlt.

Schlimm dabei ist, dass die Ignoranz der Anbieter durch die Vertreiber von unzureichenden Altersprüfsystemen auch noch verstärkt wird. Diese reden den Webmastern ein, dass ihr System sicher wäre, wohl wissend, dass sie selbst nie in die Fänge der Staatsanwaltschaft geraten. Von dort hört man das Argument, dass auch der Waffenproduzent nicht für Gewalttaten des Kunden/Täters verantwortlich gemacht werden kann.

Nun wehren sich die Erotik-Anbieter, die den Jugendschutz ernst nehmen, gegen diese offensichtlichen Wettbewerbsverzerrungen und das mit Erfolg, wie die Entscheidungen aus Krefeld, Duisburg, Köln, Aachen und anderen Landgerichtsbezirken zeigen.

Stand: 09.04.2005