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Gesellschaftsrecht - Behördenwerbung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 06.12.2005


Behördenwerbung

Werbung für Kfz-Schilder in Kfz-Zulassungsstelle.

Ein Unternehmer stellte Kfz-Schilder her. Er begab sich in die Räumlichkeiten einer Kfz-Zulassungsstelle, um auf seine Dienstleistung aufmerksam zu machen. In erster Instanz wurde diesem Unternehmer im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die potentiellen Kunden in der Kfz-Zulassungsstelle anzusprechen, ohne sich als Hersteller von KfZ-Schildern zu erkennen zu geben. Hiergegen legte der Wettbewerbsverein als Antragsteller eine sofortige Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Bremen entschied aufgrund der Beschwerde des Wettbewerbvereins, dass der Unternehmer bzw. seine Mitarbeiter auch dann nicht innerhalb des Wartebereiches der Zulassungsstelle auf ihr Dienstleistungsangebot hinweisen dürfen, wenn sie auf ihre Zugehörigkeit zu diesem Unternehmen aufmerksam machen. Darüber hinaus dürfe eine Ansprache von Kunden in dem übrigen Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle nur erfolgen, wenn der Ansprechende sich als Werbender zu erkennen gebe. Zwar müsse eine Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten im allgemeinen hingenommen werden. Dies setze jedoch voraus, dass der Werbende sich als solcher offenbare und der Passant sich einem solchen Gespräch ohne weiteres entziehen könne. Die letztere Voraussetzung liege jedoch bei einer Ansprache innerhalb des Wartebereiches einer Kfz-Zulassungsstelle nicht vor. Daran ändere auch nichts, dass eine Behörde für jedermann zugänglich sei. Schließlich könne von dem Bürger nicht erwartet werden, dass er den Wartebereich verlasse, um nicht von Werbung belästigt zu werden.

OLG Bremen vom 22.07.2005, Az. 2 W 54/2005

Stand: 06.12.2005