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Gesellschaftsrecht - Auftragsvergabe

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 03.12.2005


Auftragsvergabe

Meldung von Wasserschäden und Handeln als Privatmann

Der Geschäftsführer der beklagten GmbH war Bauherr und Eigentümer von zwei Doppelhäusern. Zwei der insgesamt vier Wohneinheiten waren veräußert und zwei befanden sich noch im Eigentum des Geschäftsführers der Beklagten und waren vermietet. Nachfolgend kam es in allen vier Wohneinheiten infolge von wolkenbruchartigen Regenfällen zu Wassereinbrüchen. Der Geschäftsführer meldete sich daraufhin bei einem Spezialunternehmen und zeigte einen Wasserschaden in allen vier Wohneinheiten an. Dabei gab er nicht zu erkennen, dass er im Namen der GmbH handelte. Nachfolgend suchten zwei Techniker die Wohneinheiten auf und führten in jedem Doppelhaus Trocknungsmaßnahmen durch. Der Spezialfirma verlangte von der GmbH die Bezahlung der Rechnungen. Nach Ausführung der Trocknungsarbeiten unterschrieb die Sekretärin des Geschäftsführers die Auftragsformulare im Auftrag der GmbH. Hierdurch sollte erreicht werden, dass die entstandenen Kosten durch einen Versicherer bezahlt werden.

Das Oberlandesgericht Bremen stellte zunächst fest, dass der Geschäftsführer bei einem Telefonat klar hätte erkennen lassen müssen, dass er als Vertreter der GmbH gehandelt habe. Weil er das nicht getan habe, werde er unter diesem Gesichtspunkt nach § 164 Abs. 2 BGB selbst verpflichtet. Gleichwohl sei die Klage gegen die GmbH nicht abzuweisen, weil durch die Unterzeichnung des Auftragsformulars im Namen der GmbH ein Schuldbeitritt seitens der GmbH erfolgt sei. Dies gelte selbst dann, wenn hierdurch geprüft werden sollte, ob ein Versicherer für den Schaden eintreten müsse.

OLG Bremen vom 13.01.2005, Az. 2 U 97/04

Stand: 03.12.2005