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Gesellschaftsrecht - Arzneimittelauktion

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 05.12.2005


Arzneimittelauktion

Versteigerung von Arzneimitteln im Internet

Ein Unternehmen ermöglichte Dritten den Erwerb von Medikamenten im Wege einer Online-Versteigerung. Dazu gehörten auch verschreibungspflichtige Arzneien. Das Unternehmen wies darauf hin, dass in vielen Haushalten hochwertige Arzneimittel vorhanden seien, die man durch Aufnahme auf die Internetplattform anbieten bzw. erwerben könne. Dadurch könnten ungefähr 75% der Ausgaben eingespart werden. Die zuständige Behörde untersagte dies.

Der angerufene bayerische VGH entschied, dass die Untersagungsverfügung rechtmäßig ergangen sei. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG dürfe mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken kein Handel getrieben werden. Durch den Betrieb der Internetplattform werde ein solcher unzulässiger Handel betrieben. Darüber hinaus stelle auch der aufgrund der Versteigerung erfolgende Verkauf einen Handel im Sinne dieser Vorschrift dar. Schließlich dürften verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 43 Abs. 3 Satz 1 AMG lediglich von Apotheken abgegeben werden.

Bayerischer VGH vom 10.10.2005, Az. 25 CS 05.1427

Stand: 05.12.2005