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Gesellschaftsrecht - Wiederholungsgefahr

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 18.10.2005


Wiederholungsgefahr

Keine Wiederholungsgefahr nach Unterlassungserklärung

Ein Privatmann wurde in seiner Wohnung unangemeldet von einem Vertreter eines Immobilienfonds besucht. Es kam zu einem Vertragsabschluss. Der Privatmann wiederrief den Vertrag und informierte eine Verbraucherschutzorganisation. Der Widerruf wurde vom Immobilienfond zunächst nicht akzeptiert. Die Verbraucherschützer klagten nun gegen den Immobilienfonds auf Unterlassung dieses Geschäftsgebarens. Vor Gericht wurde ein Vergleich geschlossen, indem sich der Fonds verpflichtete, in ähnlichen Fällen das Widerrufsrecht anzuerkennen. Später wurde der Vergleich durch die Verbraucherschützer wiederrufen, sie verfolgen nun das Ziel einer Unterlassungserklärung auf gerichtlichem Wege weiter.

Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage jedoch ab. Voraussetzung für die Verurteilung zu einer Unterlassungserklärung sei in jedem Falle das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Dies sei hier jedoch gerade nicht mehr gegeben. Im Rahmen des Vergleiches habe der Fond ernsthaft und unwidersprochen versichert, das gerügte Verhalten nicht mehr zu zeigen. Das der Vergleich letztlich nicht mehr zustande kam, könne ihm nicht mehr angelastet werden. Einen Anspruch auf Abgabe der Unterlassungserklärung genau in der gewünschten Form habe die Verbraucherschützerorganisation gerade nicht.

OLG Celle vom 01.12.2004, Az. 3 U 160/04

Stand: 18.10.2005