Urteilszustellung
Ein Urteil kann auch an die Privatanschrift eines GmbH-Geschäftsführers zugestellt werden.
Gegen eine GmbH war ein Versäumnisurteil ergangen. Da es keine Anschrift der GmbH mehr gab, wurde das Urteil per Aushang im Gerichtsgebäude öffentlich zugestellt. Der Geschäftsführer der GmbH erhielt später Kenntnis von dem Urteil. Er erhob Einspruch gegen das Urteil. Dieser wurde zurückgewiesen, da die Rechtsmittelfrist mittlerweile abgelaufen war. Gegen die Zurückweisung wehrte sich der Geschäftsführer vor dem Oberlandesgericht Stuttgart.
Das Gericht folgte dem Anliegen und versetzte den Rechtsstreit in den alten Verfahrensstand. Zwar komme eine Zustellung des Urteils per Aushang grundsätzlich in Betracht, wenn keine Anschrift einer GmbH bekannt sei. Wenn allerdings die Privatanschrift des Geschäftsführers bekannt sei, müsse das Urteil an diese zugestellt werden. Dies war aber nicht geschehen. Wegen dieses Fehlers sei der Einspruch im vorliegenden Falle als fristgerecht zu behandeln und das Verfahren normal fortzusetzen.
OLG Stuttgart vom 02.12.2004, Az. 13 U 133/04
Stand: 18.10.2005
