Keine Befreiung
Eine Falschangabe im Insolvenzverfahren führt zu einer Verweigerung der Restschuldbefreiung.
Ein Ingenieur hatte im Jahre 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Das Verfahren wurde auch eröffnet. Obwohl er im Verfahren nach allen bedeutenden Vermögensbewegungen im Geschäftsbetrieb gefragt wurde, verschwieg er, dass er im Jahre 1996 zwei Patente zum Preis von 28.000 DM an seine Schwester verkauft hatte. Nachdem dies bekannt wurde, verweigerte das zuständige Amtsgericht die Restschuldbefreiung wegen Angabe falscher Tatsachen. Dagegen erhob der Ingenieur Beschwerde. Er war der Ansicht, dass die Patente heute nichts mehr wert seien. Selbst wenn der Insolvenzverwalter sie von seiner Schwester zurückhole, könne man keinen Erlös damit erzielen. Deshalb habe er niemanden geschädigt, als er den Verkauf der Patente verschwieg. Wenn er aber niemanden geschadet habe, dürfe er nicht bestraft werden.
Der Bundesgerichtshof folgte dem nicht. Wenn man dieses Verhalten zuließe, würde es in Zukunft im Ermessen des Schuldners liegen, welche Angaben er mache und welche nicht. Dies könne aber zur Störung des Ablaufes des Insolvenzverfahrens führen und müsse deswegen unbedingt vermieden werden.
BGH vom 23.7.2004, Az. IX ZB 174/03
Stand: 14.10.2005
