Fernabsatzcharakter
Ein Fernabsatzgeschäft liegt trotz Post-Ident-2 Verfahren vor.
Ein Mobilfunkhändler bot in Zeitungsanzeigen ein Multimediagerät an. Die Kunden bestellten dieses Gerät bei einer eigens dafür eingerichteten Hotline. Das Gerät und die Vertragsunterlagen wurden durch die Deutsche Post im Wege des Post-Ident-2 - Verfahrens ausgeliefert. Dabei übergibt der Postbote die Gegenstände und der Kunde unterzeichnet die Vertragsunterlagen. Diese Unterlagen enthielten keine Belehrung über ein Widerrufsrecht. Ein Verbraucherschutzverband wandte sich gegen dieses Geschäftsgebaren. Es handele sich hier um ein Fernabsatzgeschäft, darum müssten Kunden ein Widerrufsrecht eingeräumt werden.
Der Verband hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Zwar werde hier ein Bote eingesetzt, der letztlich die Unterschrift unter die Vertragsunterlagen entgegennehme. Da dieser jedoch keine eigene Kompetenz hinsichtlich einer Beratung bezüglich des Inhaltes des Vertrages habe, geschehe die eigentliche Vertragsabwicklung im Wege des Fernabsatzes. Der Verbraucher müsse vor den üblichen Risiken dieser Geschäfte geschützt werden. Dies könne zweckmäßigerweise nur durch die Einräumung eines Widerrufsrechtes gewährleistet werden.
BGH vom 21.10.2004, Az. III ZR 380/03
Stand: 13.10.2005
