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Gesellschaftsrecht - Durchgriffshaftung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Durchgriffshaftung

Bloße Inkompetenz des Geschäftsführers führt nicht zur Durchgriffshaftung

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Ein Handelsvertreter war für eine GmbH über mehrere Jahre hinweg tätig. Insgesamt standen ihm 100.000 DM an Provision zu. Die GmbH ging in Konkurs. Der Geschäftsführer der GmbH hatte kein ausreichendes Forderungsmanagement betrieben und mehrere riskante Geschäfte getätigt, die allesamt scheiterten. Insbesondere rügte er, dass den Vertriebs-Tochtergesellschaften zu lange Zahlungsziele eingeräumt worden waren, was letztlich zur Zahlungsunfähigkeit geführt habe. Dabei hatte er auch den Haftungsfonds der GmbH verbraucht. Der Vertreter verlangt nun vom Geschäftsführer die Zahlung der ausstehenden Provisionen.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Geschäftsführer einer GmbH würden nur ganz ausnahmsweise für die Verbindlichkeiten der GmbH haften. Dazu sei es notwendig, dass der Geschäftsführer Gesellschaftskapital gezielt zu betriebsfremden Zwecken einsetzen würde. Es reiche aber gerade nicht aus, dass das Kapital zugunsten der Vertriebstochtergesellschaften eingesetzt werden, da dies der Muttergesellschaft wieder zugute kommen würde. Unvernünftiges wirtschaftliches Handeln begründe noch keine Haftung.

BGH vom 13.12.2004, Az. II ZR 256/02

Stand: 01.01.2080