Domaineigentum
Ein Online-Dienstleister sicherte sich die Rechte an der Domain “ad-acta.de”, schaltete jedoch niemals eine Homepage frei.
Die Firma “Ad-Acta Recycling”, sah sich dadurch in ihren Rechten verletzt und verlangte, die betreffende Domain für sich benutzen zu dürfen. Vor dem Landes- und Oberlandesgericht hatte die Recycling-GmbH Erfolg. Dagegen erhob der Dienstleister Verfassungsbeschwerde. Ihm stehe ein eigentumsähnliches Recht an der Domain zu.
Die Internetfirma hatte damit vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Insbesondere sei sie nicht in ihrer Rechtsstellung als Eigentümerin der Domain betroffen. Zwar sei die Rechtsstellung eines Domaininhabers ähnlich der eines Eigentümers. Allerdings werde diese Stellung auch durch die Gesetze definiert. Und nach diesen Gesetzen sei nun einmal die “Ad-Acta Recycling” vorrangig zu behandeln. Im Übrigen habe der beschwerdeführende Dienstleister in keinster Weise nachweisen können, dass die Zuweisung der Domain an die “Ad-Acta Recycling” den eigenen Geschäftsbetrieb in irgendeiner Art und Weise geschadet habe.
BverfG vom 24.11.2004, Az. 1 BvR 1306/02
Stand: 18.10.2005
