Gesellschaftsrecht - Bundesbodenschutzgesetz |
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Keine Haftung des ehemaligen OHG-Gesellschafters nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz. |
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Auf dem Betriebsgelände einer OHG wurden zwischen 1950 und 1961 verschiedene Schadstoffe abgelagert. Ein Kaufmann trat der OHG im Jahre 1961 bei. 2000 trat er alle seine Anteile an den verbliebenen anderen Gesellschafter ab und verpflichtete sich, für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaften, insbesondere in Verbindung mit Altlasten einzustehen. Durch das Ausscheiden wurde die OHG kraft Gesetzes zum Einzelunternehmen. Nach Bodenuntersuchungen verpflichtete die zuständige Behörde den ehemaligen Gesellschafter und den verbliebenen Einzelunternehmer zur Durchführung von Sanierungen. Gegen diese Heranziehung wehrte sich der ehemalige Gesellschafter. Er hatte vor dem bayrischen Verwaltungsgerichtshof damit Erfolg. Zum einen sei es höchst zweifelhaft, ob der beanspruchte Ex-Gesellschafter überhaupt durch persönliches Verhalten zum Zustand des Geländes beigetragen habe. Zum anderen knüpfe das Bundesbodenschutzgesetz nur an die Eigentümerstellung an und gerade nicht an Normen des Handelsgesetzbuches, die die Haftung der ehemaligen Gesellschafter einer OHG regele. Bayerischer VGH vom 29.11.2004, Az. 22 CS 04.2701 Stand: 18.10.2005 |
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