Bezugshaftung
Keine Haftung des GmbH-Aufsichtsrates für Vorstandsbezüge.
Im März 1999 wurde eine GmbH gegründet, ein dreiköpfiger Aufsichtsrat und ein Vorstandsvorsitzender wurden bestimmt. Die GmbH wurde niemals ins Handelsregister eingetragen, später wurde ein Insolvenzantrag gestellt. Der Vorstandsvorsitzende kündigte und klagt nunmehr auf Zahlung der ausstehenden Bezüge.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, dass die handelnden Personen (der Aufsichtsrat) in Haftung genommen werden, zum Beispiel wenn der Vorstand über die Lage der Gesellschaft getäuscht oder betrogen werde. Allerdings habe im vorliegenden Falle der Vorstandsvorsitzende von Anfang an über die finanziellen Verhältnisse der GmbH Kenntnis gehabt. Deshalb hätte er die Möglichkeit gehabt, seine Vorstandsbezüge rechtzeitig abzusichern. Da er aber darauf verzichtet habe, sei er nicht schutzwürdig.
BGH vom 14.6.2004, Az. II ZR 47/02
Stand: 14.10.2005
