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Gesellschaftsrecht - Beratungsgrenzen

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.10.2005


Beratungsgrenzen

Keine übersteigerten Anforderungen an Beratungsgespräch.

Ein Handelsbetrieb verkaufte einem Sportveranstalter einige Werbebanden. In einem Verkaufsgespräch wies ein Angestellter des Händlers darauf hin, dass sich die Platten verbiegen könnten und das dies bei der Befestigung berücksichtigt werden müsse. Nach Aufstellung der Werbebanden verbogen sich diese infolge von Sonneneinstrahlung so stark, das sie sogar aus den Halterungen brachen. Der Sportveranstalter verlangt nun den Ersatz der Reparaturkosten. Im Prozess stellte der Sachverständige fest, dass wegen der Verwendung von zwei Metallschichten bei den Banden der sogenannte Bi-Metall-Effekt eingetreten sei. Der Schaden sei darauf zurückzuführen. Dies habe aber der Verkäufer nicht voraussehen können.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Die verkaufende Firma habe ihre Beratungspflichten ausreichend erfüllt. Auch im Fachhandel dürfe man die Pflichten des Verkäufers nicht überspannen. Da der Schaden in der konkreten Form nicht voraussehbar gewesen sei, habe kein entsprechender Hinweis erfolgen können.

BGH vom 16.6.2004, Az. VIII ZR 303/03

Stand: 12.10.2005